ifo-Hacking: Warnung vor Hotline-Betrügern – Wie sich Verbraucher wehren können

Hotline-Terror

Das ifo Institut warnt vor betrügerischen Telefonbefragungen, die unter missbräuchlicher Verwendung des Namens des ifo Instituts durchgeführt werden. Das ifo Institut ist auf Unternehmensbefragungen spezialisiert und führt keine Telefonumfragen bei Privatpersonen durch. Telefonumfragen, die im Namen des ifo Instituts bei Privatpersonen durchgeführt werden, dienen stets unlauteren Zwecken.

Das ifo Institut erhält immer wieder Hinweise von Bürgern, dass sie unter dem Namen oder im Auftrag des ifo Instituts zu Umfragezwecken angerufen worden seien, sich der Anruf aber als unlautere Telefonwerbung herausgestellt habe. Typisch für diese unseriösen Telefonaktionen ist, dass der Name des ifo Instituts missbräuchlich verwendet wird, um sich das Vertrauen der Angerufenen zu erschleichen. Das ifo Institut distanziert sich ausdrücklich von solchen Methoden und weist darauf hin, dass es auf Wirtschaftsforschung spezialisiert ist und keine Konsum- oder Meinungsforschung betreibt. In diesem Rahmen befragt es ausschließlich Unternehmen und führt keine Telefoninterviews bei Privatpersonen durch.

Angesichts der momentanen Häufung solcher Telefonaktionen gibt das ifo Institut den Bürgern folgenden Rat:

„Häufig werden diese, mit wahrheitswidrigem Hinweis auf das ifo Institut geführten Telefonanrufe mit einer verdeckten Telefonnummer getätigt. Dies ist nach dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes vom 4. August 2009 untersagt. Sollten Sie einen solchen Anruf erhalten, empfehlen wir Ihnen den sofortigen Abbruch des Telefonats. Sollte die Telefonnummer nicht verdeckt sein, bitten wir Sie, sich diese zu notieren. Fragen Sie, wer anruft und für welches Unternehmen angerufen wird. Fragen Sie zudem nach dem Grund des Anrufs. Notieren Sie sich bitte diese Angaben sowie das Datum und die Uhrzeit des Anrufs. Geben Sie auf keinen Fall persönliche Informationen preis!“

Die Bundesnetzagentur, die seit 1. September 2009 als Kontroll- und Sanktionsinstanz im Spiel ist, hat übrigens technische Möglichkeiten, auch bei unterdrückter Rufnummer den Anrufer zu identifizieren, wenn der Anrufzeitpunkt einigermaßen eingegrenzt werden kann. Außerdem:

„Wenn ein Geschäft am Telefon zustande kommt, weiß Tante Erna spätestens nach Zusendung der Vertragsunterlagen und der Rechnung, wer dahinter steckt – und dann erfährt es auch die Bundesnetzagentur“, so der Ratschlag von Rechtsanwalt Michael Siegert, Spezialist für Datenschutz und Direktmarketing, im Interview mit ne-na.de.

Auf der Bundesnetzagentur-Website finde sich ein gut durchdachter Vordruck, mit dem der Verbraucher unlauteres Telefonmarketing relativ einfach anzeigen kann. Für Hotline-Gauner kann es dann teuer werden:

„Da sind nicht nur die Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nach dem neuen Paragrafen 20 UWG, sondern auch die Möglichkeit nach Paragraf 67 Absatz 1 TKG, Rufnummern abzuschalten – was sie bereits mehrfach getan hat. Während man früher für ein entsprechendes Verbot oder Einschreiten einen gerichtlichen Titel benötigte, kann die Bundesnetzagentur jetzt unmittelbar Maßnahmen ergreifen und Sanktionen aussprechen – die erst danach gerichtlich überprüft werden“, weiß Siegert.



Bei Anzeige einer falschen Telefonnummer werde ein Bußgeld von 10.000 Euro fällig.

„Kennt die Bundesnetzagentur den ungefähren Zeitpunkt des Anrufs beim Verbraucher, ist es für sie regelmäßig auch nicht weiter schwierig zu ermitteln, wer denn tatsächlich gegebenenfalls auch unter welcher Rufnummer angerufen hat. Wenn der Anrufzeitpunkt klar ist, aber eine andere – womöglich nicht existente – Rufnummer angezeigt wird, dürfte das anrufende Unternehmen kaum noch in der Lage sein, die Angabe einer richtigen Rufnummer zu beweisen. Vergessen Sie nicht: Der angerufene Verbraucher ist bei einem Bußgeldverfahren nicht Partei, sondern Zeuge“, so Siegert.

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