In den vergangenen Monaten stand ein Thema im Mittelpunkt der Diskussion um den VW-Abgasskandal: die Verjährung Ende 2018. Es kursierten unzählige Meldungen, dass mit Ablauf des 31.12.2018 Schadensersatzansprüche gegen „Volkswagen“ verjähren.
„Entgegen der nahezu einhelligen öffentlichen Meinung sind Schadensersatzansprüche auch für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 mitnichten bereits mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Vielmehr können diese auch im Jahr 2019 noch durchgesetzt werden“, sagt Marcus Hoffmann von der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg.
Grundsätzlich gelte die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB ab der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen beginnt. Regelmäßig werde bei der Bestimmung des Fristbeginns pauschal auf ein „Bekanntwerden des VW-Abgasskandals“ im September 2015 abgestellt und damit fälschlicherweise eine Verjährung zum 31.12.2018 konstruiert.
„Zwar hatte der damalige Vorstandsvorsitzende Martin Winterkorn in der Tat ‚Unregelmäßigkeiten‘ bei Dieselmotoren eingeräumt; daraus lässt sich aber sicherlich nicht einfach ableiten, dass sich Käufern bereits im Jahr 2015 Tatsachen aufdrängen mussten, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB oder gar einen Betrug gemäß gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB begründen“, erläutert Rechtsanwalt Mirko Göpfert.
Vielmehr ließ Volkswagen noch in seiner Pressemitteilung vom 02.03.2016 verlautbaren, dass die Untersuchungen über die Vorgänge und Verantwortlichen rund um die Diesel-Problematik fortgeführt werden und sich nach bisherigem Erkenntnisstand eine Gruppe von Personen, die aktuell noch ermittelt würden, auf Ebenen unterhalb des Konzern-Vorstands dazu entschlossen habe, die Motorsteuerungssoftware zu verändern.
„Wenn also schon Volkswagen im Jahr 2016 noch nichts wusste, kann man einem technischen Laien erst recht keine Kenntnis unterstellen“, meint Hoffmann.
Hinzu komme, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Verjährung auf Seiten der Volkswagen AG liegt. Danach müsste VW konkret dazu vortragen, aus welchen Gründen Betroffene schon im Jahr 2015 hätten wissen müssen, dass ihr Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Auch dies wird nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte typischerweise nicht möglich sein.
Es zeige sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bis zum 31.12.2018 noch keine gerichtlichen Maßnahmen ergriffen haben, weiterhin nicht zögern sollten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Erfolgsaussichten seien gut.
„Bundesweit geben immer mehr Gerichte den Geschädigten Recht“, resümiert die Nürnberger Kanzlei.