Abmahnungen für kopierte AGBs, um sich vor Abmahnungen zu schützen

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Heben sich Allgemeine Geschäftsbedingungen von üblichen juristischen Standardformulierungen ab, können sie urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein Unternehmen für seinen Auftritt bei einem Online-Auktionshaus die von einem Anwalt ausgearbeiteten Geschäftsbedingungen eines Konkurrenten kopiert hatte. OLG Köln, Az. 6 U 193/08

Wer im Internet Geschäfte machen will – und sei es nur durch den nebenberuflichen Verkauf von Waren per Online-Auktion – hat viele rechtliche Pflichten. Dazu gehören die Impressumpflicht sowie diverse weitere Informationspflichten. Oft übernehmen gerade kleinere Unternehmen und Selbstständige einfach die Informationen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anderer Anbieter – häufig in der Annahme, dass für ein größeres Unternehmen wahrscheinlich ein Anwalt die entsprechenden Formulierungen ausgearbeitet hat und diese damit rechtssicher sind. Der Fall: Ein Rechtsanwalt hatte für einen Mandanten einen Konkurrenten abgemahnt, weil dieser bei Online-Auktionen seinen Informationspflichten gegenüber den Kunden nicht nachkam. Der Konkurrent reagierte umgehend: Er kopierte einfach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, welches ihn abgemahnt hatte.

Nur seinen eigenen Firmennamen setzte er ein. Der Anwalt sah hier sein Urheberrecht verletzt – immerhin hatte er mit Sachkenntnis und individuellen Formulierungen besondere AGB für seinen Klienten erstellt. Er mahnte den Konkurrenten nun wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Dieser war der Meinung, dass Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht unter das Urheberrecht fallen würden. Obendrein handle es sich hier um standardisierte und übliche juristische Klauseln für einfachste Verkaufsfälle. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied das OLG Köln, dass auch Geschäftsbedingungen durchaus unter das Urheberrecht fallen können – unter der Voraussetzung, dass sie nicht nur juristische Standardformulierungen enthalten und eine individuelle Gedankenführung erkennen lassen.

Die geprüften AGB zeigten „hinreichende schöpferische Eigenheiten“ um sie als ein vom Urheberrecht umfasstes sprachliches Werk anzusehen. Das Unternehmen hätte die fremden AGB daher nicht einfach verwenden dürfen. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az. 6 U 193/08

Vielleicht sollte einfach das Bundesjustizministerium einige Standard-AGBs ins Netz stellen, damit man von solchen Dämlichkeiten verschont bleibt 😦

16 Kommentare

  1. Warum das Bundesjustizministerium? Bei den IHKs kann man sich in der Regel Muster-AGB herunterladen. Damit wäre das wohl mit der zweiten Abmahnung nicht passiert.

  2. ich hab eine Frage: ich habe einen rein privaten blog und stelle ab und an Youtube videos in den Blog, es ist eine Diskussion entbrannt ob man es darf oder nicht
    alle richterlichen aussagen im Internet sind dermaßen diffus, dass man nicht viel herauslesen kann, sprich, man kann es eigentlich so oder so auslegen.
    es geht um die abmahnungen die schon einige im internet bekommen haben, ich meine immer diese Abmahnanwälte wollen sich ihre Taschen füllen mit Geld, das ihhnen eigentlich nicht zusteht, was meinst du.
    Darf ich youtube videos einbinden oder nicht
    youtube bietet den embedded code an
    wordpress.com macht es leicht diese videos einzubinden. eine aqntwort wäre sehr nett. danke.

    • Ich bin kein Jurist und deshalb ist das nur meine private Meinung. Generell ist das Teilen von YouTube Videos erlaubt, wenn diese es auf der Plattform zulassen. Als Privatfrau hast Du da sicher am wenigsten Probleme. Als Firma sollte man sicherheitshalber prüfen, ob der Ersteller des Videos nicht ein direkter Mitbewerber war und das Video nicht unberechtigt kopiert und in YouTube eingestellt wurde. Dazu ist momentan ein Fall bekannt.

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